Inhaltsverzeichnis

Gemeinsame Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen im Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN) – RNN-Tarif

1. Geltungsbereich
2. Tarifsystem
3. Fahrpreis
4. Fahrkarten
5. Einzelfahrkarten
6. Mehrfahrtenkarten
7. Entfallen
8. Geltungsdauer
9. RNN-Tageskarten
10. Zeitkarten
11. Wochenkarten
12. Monatskarten
13. Wochen- und Monatskarten im Ausbildungsverkehr
14. 9 Uhr-Karten
15. Jahreskarten
16. Jahreskarten im Ausbildungsverkehr
17. Zeitkarten für spezielle Zielgruppen
18. Ersatz verlorener oder beschädigter Fahrkarten
19. Benutzung der 1. Klasse im Schienenverkehr
20. Beförderung Schwerbehinderter
21. Beförderung von Tieren und Sachen
22. Beförderung von Landes- und Bundespolizeibeamt_innen sowie Bundeswehrsoldat_innen in Uniform
23. Inkrafttreten

Anlage 1: Verzeichnis der Linien und Strecken
Anlage 2a: Anerkennung Deutschland-Ticket
Anlage 2b: Anerkennung von Schienenfahrkarten
Anlage 3: Übergangsweise Anerkennung von Fahrkarten einzelner Verkehrsunternehmen

Preistafel

Anlage 4: Ein- und ausbrechende Linien und Strecken
Anlage 5: Anschlussfahrkarten
Anlage 6: Besondere Tarifangebote im RNN
Anlage 7: Kooperation mit den Rheinfähren
Anlage 8: Umwegfahrten

Gemeinsame Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im RNN

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anspruch auf Beförderung
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrkarten
§ 7 Zahlungsmittel
§ 8 Ungültige Fahrkarten
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
§ 11 Beförderung von Sachen
§ 12 Beförderung von Tieren
§ 13 Fundsachen
§ 14 Haftung
§ 15 Verjährung
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
§ 17 Fahrgastrechte
§ 18 Gerichtsstand

Anlagen zu den gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RNN


1. Geltungsbereich

1.1. Geltungsbereich des Verbundtarifes des Rhein-Nahe Nahverkehrsverbundes 

Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf allen Linien und Linienabschnitten der Verkehrsunternehmen innerhalb des Rhein-Nahe Nahverkehrsverbundes (RNN), dessen räumliche Abgrenzung in dem jeweils gültigen Wabenplan dargestellt ist (RNN-Verbundgebiet). Besonderheiten hierzu sind in Punkt 1.2 und 1.3 aufgeführt. Sie gelten auf den Strecken der Deutschen Bahn AG nur in den Zügen des Nahverkehrs (Produktklasse C: IRE, RE, RB, S); Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekanntgegeben werden. 

Sie gelten nicht in Ruftaxiverkehren; Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekanntgegeben werden.

1.2. Übergangsbereich Mainz/Wiesbaden 

Der Übergangsbereich Mainz/Wiesbaden umfasst die Großwabe 300 inklusive des Sondertarifgebiets Ebersheim (901). Für Fahrkarten mit Start und Ziel nur innerhalb der Großwabe 300 (Mainz/ Wiesbaden) gilt der Tarif des Rhein-Main-Verkehrsverbundes. Für Fahrkarten aus dem restlichen RNN-Tarifgebiet in die Großwabe 300 und umgekehrt gilt der RNN-Tarif. Im RNN-Tarif wird die Großwabe 300 als 2 Waben gezählt. 

Für Fahrkarten aus dem Sondertarifgebiet Ebersheim (901) nur in Richtung oder über Wabe 312 wird dieses Sondertarifgebiet nur als eine Wabe gezählt. Für Fahrten nur innerhalb des Sondertarifgebietes Ebersheim gilt unverändert der RMV-Tarif

1.3. Übergangsbereich Alzey/Worms 

Der Übergangsbereich Alzey/Worms ist im Wabenplan farblich abgegrenzt dargestellt. Er umfasst die Waben 350 (außer Albig), 360, 361, 362, 364, 370, 372, 374, 375, 377, 380, 381, 383. 

Für Fahrkarten mit Start und Ziel nur innerhalb des Übergangsbereiches Alzey/Worms gilt der Tarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN). Für Fahrkarten aus dem restlichen RNN-Tarifgebiet in diesen Übergangsbereich und umgekehrt gilt der RNN-Tarif.

2. Tarifsystem

Für die Preisbildung ist der Tarifraum in Flächenzonen (Waben) eingeteilt. Die Kennzeichnung der Waben erfolgt durch Waben nummern.

3. Fahrpreis

3.1. Fahrpreisermittlung 

Fahrpreise und deren Stufen ergeben sich aus der Fahr preistafel. Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl der tatsächlich durchfahrenen Waben. Dies gilt auch bei Fahrten zu Zielen innerhalb einer Wabe, die jedoch nur über eine andere Wabe erreichbar sind. 

Waben, die bei der Fahrt mehrmals berührt werden, werden bei der Preisbildung nur einmal berechnet.

Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Wabengrenze liegt, so zählt diese Haltestelle zu der Wabe, in welche die Fahrt führt bzw. aus welcher die Fahrt kommt. 

Wird eine Tageskarte auf einer Tarifgrenze gelöst, ermittelt sich die Ausgangswabe danach, in welche Wabe die erste Fahrt führt. 

Werden 10 oder mehr Waben durchfahren und nach RNN-Tarif gelöst, so ist die Fahrkarte, sofern nicht gesondert geregelt, für das gesamte RNN-Gebiet inklusive der unter Punkt 1 genannten Übergangsbereiche als Netzkarte gültig. Beim Lösen einer Zeitkarte der Preisstufe 10 kann auch anstatt der Wabennummern „RNN-Verbundnetz“ bzw. „Netz“ eingetragen werden. 

Abweichungen von diesen Grundsätzen sind in Anlage 8 Umwegfahrten geregelt.

3.2. Sonstige Grundsätze 

Im Zeitkartenbereich können bei gleicher Wabenanzahl auch mehrere Wege zwischen Start- und Zielort benutzt werden. Die dabei benutzbaren Fahrtwege sind durch den Eintrag entsprechender Wabennummern (sog. Überwaben) auf der Fahrkarte kenntlich zu machen. Bei unterschiedlicher Wabenzahl ist der längere Weg zu bezahlen. Die bei der Fahrt durchfahrenen Waben müssen grundsätzlich aneinander grenzen.

3.3. Ein-/ausbrechender Verkehr in der Großwabe Mainz/Wiesbaden 

Für den Verkehr aus oder nach Großwaben werden für die Großwabe immer zwei Waben berechnet.

3.4. Kinder 

Die in der Fahrpreistafel angegebenen Kinderfahrpreise gelten für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren. 

Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson mit gültiger Fahrkarte unentgeltlich befördert. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 3 Kinder unter 6 Jah ren unentgeltlich mitnehmen. Ansonsten ist der Fahr preis für Kinder zu entrichten. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind bei den jeweiligen Fahrkartenregelungen aufgeführt. 

Bei Kindergruppen (z. B. Kindergartengruppen) ist auch für Kinder ab 3 Jahren ein Fahrpreis zu entrichten. Für Kindergartengruppen siehe auch 9.3. „Gruppen-Tageskarte für Kindergartengruppen“.

4. Fahrkarten

Fahrkarten des Verbundtarifs sind:

4.1. Regelfahrkarten 

  • Einzelfahrkarte
  • Einzelfahrkarte BahnCard
  • Mehrfahrtenkarte

4.2. Regelfahrkarten mit unbeschränkter Fahrtenzahl 

  • RNN-Single-Tageskarte für eine Person
  • RNN-Gruppen-Tageskarte für Gruppen von bis zu 5 Personen

4.3. Zeitfahrkarten 

  • Wochenkarte für Jedermann
  • Wochenkarte im Ausbildungsverkehr
  • Monatskarte für Jedermann
  • Monatskarte im Ausbildungsverkehr
  • 9 Uhr-Monatskarte
  • Jahreskarte für Jedermann
  • Jahreskarte im Ausbildungsverkehr
  • Jahreskarte 9UhrAbo extra Ertragsgesicherte Gruppen(halb)jahreskarte (z. B. RNN JobTicket, SemesterTicket)

4.4. Besondere Tarifangebote 

Besondere Tarifangebote gemäß Anlage 6. 

4.5. Zeitkarte Deutschland-Ticket 

Deutschland-Ticket im Abo mit allen Varianten

5. Einzelfahrkarten

5.1 . Gültigkeit von Einzelfahrkarten 

Einzelfahrkarten gelten für eine Fahrt und berechtigen zum Umsteigen. Sie sind zu entwerten, falls sie nicht bereits entwertet ausgegeben werden. Entwertete Einzelfahrkarten sind nicht übertragbar. Umweg-, Rund- oder Rückfahrten sind nicht erlaubt. 

Das Zusammensetzen des erforderlichen Fahrpreises durch Entwertung mehrerer Einzelfahrkarten ist unzulässig.

5.2. Anerkennung der BahnCard im RNN 

Im RNN werden alle BahnCard-Produkte zum Erwerb ermäßigter Einzelfahrkarten anerkannt. Das Vorliegen einer BahnCard berechtigt den Inhaber zum Lösen einer ermäßigten Einzelfahrkarte BahnCard für Erwachsene und Kinder. Einzelfahrkarten BahnCard sind nur in Verbindung mit der BahnCard gültig.

6. Mehrfahrtenkarten

Der Verkauf von Mehrfahrtenkarten erfolgt ausschließlich in digitaler Form über Handy-Ticket-Apps, die den RNN-Tarif vertreiben (wie derzeit z.B. der DB Navigator) und gemäß Anlage 3 zu den gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RNN. 

Bei jedem Kauf werden 5 Mehrfahrtenkarten (Abschnitte) erworben, wobei der erste Abschnitt direkt entwertet wird. Alle weiteren Abschnitte können auf Vorrat gehalten und müssen vor Fahrtantritt entwertet werden. Einzelne Abschnitte werden nicht verkauft. Alle bei einem Kauf erworbenen Abschnitte gelten innerhalb der gleichen Preisstufe. Sie können von mehreren Kunden gleichzeitig genutzt werden, wobei pro Kunde und Fahrt je ein Abschnitt zu entwerten ist. Eine Erstattung für nicht genutzte Abschnitte der Mehrfahrtenkarte findet nicht statt. Bei Preisänderungen gelten die Mehrfahrtenkarten noch sechs Monate nach dem Tag der Preisänderung weiter. 

Die Fahrpreise ergeben sich aus der Preistafel. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Einzelfahrkarten nach Absatz 5.1.

7. Entfallen

8. Geltungsdauer

Regelfahrkarten mit beschränkter Fahrtenzahl gelten ab Entwertung

in der Preisstufe 1, 2, 21, 31, 4190 Minuten
in den Preisstufen 23, 3, 4 und 5180 Minuten
in den Preisstufen 6 bis 8240 Minuten
in den Preisstufen 9 bis 10300 Minuten

Fahrtunterbrechungen sind innerhalb der Geltungsdauer zulässig.

Mit Ablauf der Geltungsdauer muss die Fahrt beendet sein. Ausnahmen sind nur aus fahrplan- oder betriebsbedingten Gründen (z. B. größere Umstiegszeiten auf den nächsten Anschluss, Verspätungen) erlaubt.

9. RNN-Tageskarten (Single- bzw . Gruppen-Tageskarten)

9.1. Allgemeine Bestimmungen 

  • Die RNN-Single-Tageskarte ist gültig für eine Person.
  • Mit einer RNN-Gruppen-Tageskarte können Gruppen von bis zu 5 Personen fahren. Kinder ab 3 Jahren zählen dabei als 1 Person. 

Die RNN-Tageskarten werden für alle Preisstufen und für das Verbundnetz (Preisstufe 10) gem. Preistafel ausgegeben. Der jeweilige Geltungsbereich wird durch die Wabe bestimmt, in der die Karte ausgegeben worden ist.

9.2. Geltungsdauer 

Die RNN-Single- und Gruppen-Tageskarten berechtigten zu beliebig vielen Fahrten im jeweiligen Geltungsbereich innerhalb der Geltungsdauer. Die Karten gelten am eingetragenen Geltungstag vom Zeitpunkt der Ausgabe bis zum Betriebsschluss (4.00 Uhr des folgenden Tages). 

9.3. Gruppen-Tageskarte für Kindergartengruppen 

Handelt es sich bei der Gruppe um eine Kindergartengruppe, so kann diese mit einer entsprechend der Wabenzahl gelösten Gruppen-Tages karte mit jeweils maximal 15 Personen, davon höchstens 5 Betreuer, fahren. Kinder jeden Alters zählen hier als 1 Person. Voraussetzung ist eine schriftliche Bestätigung des Kindergartens, welche 

  • Name und Sitz der Einrichtung,
  • Unterschrift der Kindergartenleitung
  • sowie Angaben des Reisedatums beinhaltet. 

Die Fahrt sollte beim entsprechenden Verkehrsunternehmen eine Woche vorher angemeldet werden.

9.4. Anmeldung von Gruppenfahrten 

Die Fahrt mit größeren Gruppen (ab 10 Personen) sollte zur Sicherung der Beförderung mindestens drei Werktage vorher bei dem jeweiligen Verkehrsunternehmen angemeldet werden. Anspruch auf Beförderung besteht ausschließlich im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten. 

9.5. Benutzung der 1. Klasse 

Bei der Benutzung der 1. Klasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen ist pro Fahrt und Person ein Zuschlag gemäß Absatz 19 der Tarifbestimmungen zu lösen.

10. Zeitkarten

10.1. Räumlicher Geltungsbereich 

Die Ausgabestelle trägt in die Zeitkarte den räumlichen Geltungsbereich in Form der Wabennummern nach Angaben des Fahrgastes ein. Für Großwaben kann anstelle der Wabennummern der Stadtname eingetragen werden. 

Innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches berechtigen Zeitkarten zu beliebig vielen Fahrten mit unbeschränkter Umsteigeberechtigung. 

Beim Lösen einer Zeitkarte der Preisstufe 10 wird anstatt der Wabennummern „RNN-Verbundnetz“ bzw. „Netz“ eingetragen.

10.2. Entfallen

10.3. Benutzungsberechtigung 

Die rechtmäßige Benutzung von Zeitkarten, die nicht übertragbar sind, ist auf Verlangen durch Vorlage eines amtlichen Ausweises und gegebenenfalls durch Wiederholung der Unterschrift nachzuweisen. 

10.4. Gültigkeit und Preisberechnung bei Tarifänderungen 

Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten im Barverkauf, die vor einer Tariferhöhung erworben wurden, gelten bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit. Eine Nacherhebung findet nicht statt. Für Zeitkarten, die im Abonnementverfahren ausgegeben werden, findet eine Anpassung der Abbuchungsbeträge statt. 

Die Einzugsermächtigung schließt das Einverständnis zur Änderung der monatlichen Abbuchungen gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut ein.

10.5. Mitnahmeregelung bei Zeitkarten 

Für ausgewählte Zeitkarten besteht folgende Mitnahmeregelung: Von Montag bis Freitag ab 19.00 Uhr bis zum folgenden Tag 4.00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in Rheinland-Pfalz ganztägig berechtigen ausgewählte Zeitkarten zur Mitnahme von 4 weiteren Personen oder einem Erwachsenen und allen eigenen Kindern bis einschließlich 14 Jahre ohne Aufpreis.

10.6. Deutschland-Ticket 

Für das bundesweit im gesamten Nahverkehr gültige Deutschland-Ticket gelten die einheitlichen Vorgaben des Bundes und der Länder zum Deutschland-Ticket in der jeweils gültigen Fassung. 

Die Einzelheiten ergeben sich aus den „Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket“ (Besondere Bedingungen). Für die Nutzung zuschlagpflichtiger Angebote wird der entsprechende Einzelzuschlag je Fahrt bzw. eine Zuschlagzeitkarte benötigt. Die beim RNN durch Zuschlag erworbene Berechtigung zur Nutzung der 1. Klasse gilt weiterhin nur für das RNN-Verbundgebiet bzw. die erworbene Relation im RNN-Verbundgebiet.

11. Wochenkarten

Wochenkarten gelten in dem auf der Karte angegebenen Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen.s gilt die Mitnahmeregelung für Zeitkarten gemäß 10.5. Wochenkarten sind übertragbar

12. Monatskarten

Monatskarten gelten vom ersten Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Nachmonats. 

Es gilt die Mitnahmeregelung für Zeitkarten gemäß 10.5. 

Monatskarten sind übertragbar.

13. Wochen- und Monatskarten im Ausbildungsverkehr

13.1. Ausgabe an bestimmte Personengruppen

Wochen- und Monatskarten im Ausbildungsverkehr werden nur für die Strecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort ausgegeben. Eine Stückelung der Fahrtberechtigung für diese Wegstrecke ist nicht zulässig. 

(1) Berechtigte Personen sind: 

  1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
  2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres
    1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges sowie Hochschulen oder Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Heimvolkshochschulen;
    2. Wochen- und Monatskarten im Ausbildungsverkehr werden nur für die Strecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort ausgegeben. Eine Stückelung der Fahrtberechtigung für diese Wegstrecke ist nicht zulässig. (1) Berechtigte Personen sind: 1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres a) Schülerinnen und Schüler sowie Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen, Einrichtungen des zweiten Bildungsweges sowie Hochschulen oder Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Heimvolkshochschulen;
    3. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb der Qualifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlusses I besuchen;
    4. Austauschschülerinnen und Austauschschüler;
    5. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung ausgebildet werden;
    6. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
    7. Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
    8. Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter im Vorberei­tungsdienst zum ersten bis dritten Einstiegsamt, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärterin oder Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst zum ersten bis dritten Einstiegsamt erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
    9. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder an vergleichbaren sozialen Diensten;

(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat sich das Verkehrsunternehmen von den in Absatz 1 genannten Personen nachweisen zu lassen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a bis h geschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der ausbildenden Person, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 Buchst. i durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dienste. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens für ein Jahr.

13.2. Gültigkeit 

Wochenkarten und Monatskarten im Ausbildungsverkehr sind nur zusammen mit einem Berechtigungsausweis (Kundenkarte Ausbildung) gültig und sind nicht übertragbar. Der Berechtigungsausweis wird von den Ausgabestellen nach Feststellung der Berechtigung kostenfrei ausgegeben. Der Berechtigungsausweis ist mit vollem Namen unauslöschlich zu unterschreiben. Er ist bei allen Fahrten mitzuführen und dem Personal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zeitkarte ist vom Inhaber mit vollem Namen unauslöschlich zu unterschreiben. 

Der Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte ergibt sich aus Absatz 11. (Wochenkarte) bzw. Absatz 12. (Monatskarte). Der Berechtigungsausweis endet am 30.09. eines jeden Jahres sowie beim Wegfallen der Berechtigungsvoraussetzungen. 

Der Übergang in die 1. Klasse im Schienenverkehr ist nicht gestattet.

14. 9 Uhr-Karten

9 Uhr-Karten gelten nur für Fahrten montags bis freitags ab 9.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags (in Rheinland-Pfalz) ganztägig.

14.1. 9 Uhr-Monatskarten

9 Uhr-Monatskarten gelten vom ersten Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Nachmonats.

Es gilt die Mitnahmeregelung für Zeitkarten gemäß 10.5. Die 9 Uhr-Monatskarte ist übertragbar.

14.2. 9UhrAbo extra-Jahreskarte 

14.2.1. Allgemeine Regelungen:

Die Jahreskarte 9UhrAbo extra ist eine persönliche Jahreskarte mit Lichtbild ohne Mitnahmeregelung, die für 3 Geltungsbereiche ausgegeben wird: 

Geltungsbereich 1: bis zu 2 Preisstufen 
Geltungsbereich 2: bis zu 4 Preisstufen 
Geltungsbereich 3: ab 5 Preisstufen (Netzwirkung) 

Der jeweilige Geltungsbereich wird durch die Wabe bestimmt, in der die Karte ausgegeben worden ist (Startwabe). Ausgehend von dieser Startwabe ist sie entsprechend der jeweils gelösten Preisstufe in alle Richtungen gültig, sofern ein direkter Linienweg vorhanden ist. 

Die entsprechenden Preise je Geltungsbereich ergeben sich aus der aktuellen Preistafel. Das Ticket ist sowohl im Barverkauf als auch im Jahresabo erhältlich.

14.2.2. Vorzeitige Kündigung der Jahreskarten 

Wird die 9UhrAbo extra-Jahreskarte vor Ablauf eines Jahres gekündigt, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 15.3.2 sinngemäß. Dabei wird zu dem Abonnementpreis der Unterschied zwischen dem Abonnementpreis und dem entsprechenden 9 Uhr-Monatskarten-Preis für den zurückliegenden Zeitraum erhoben. Für den Geltungsbereich 1 ist dies der 9 Uhr-Monatskartenpreis für Preisstufe 2, für den Geltungsbereich 2 der 9 Uhr-Monatskartenpreis für Preisstufe 4 und für den Geltungsbereich 3 der 9 Uhr-Monatskartenpreis für Preisstufe 10 (Netz).

15. Jahreskarten

15.1. Allgemeine Regelungen 

Ausgegeben werden übertragbare Jahreskarten in 12 Monatsabschnitten sowie persönliche Jahreskarten mit Lichtbild. 

Die Karten können bei bestimmten Verkehrsunternehmen sowohl bar (Jahresbetrag) als auch im Abonnement bezogen werden. Es gilt die Mitnahmeregelung für Zeitkarten gemäß 10.5.

15.2. Barverkauf 

Jahreskarten können auch mit Vorauszahlung an bestimmten Verkaufstellen erworben werden. Die Jahreskarte wird nach Eingang der Zahlung ausgehändigt. Es werden 12 Monatsfahrkarten bzw. die persönliche Jahreskarte zum Abonnementpreis ausgegeben. Der Kunde hat die ausgehändigten Fahrkarten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind umgehend der Ausgabestelle anzuzeigen. 

Eine Nacherhebung bei Tarifanpassungen findet nicht statt. Die Preise ergeben sich aus der Preistafel.

15.3. Abonnementbestimmungen 

15.3.1. Allgemeine Bestimmungen 

Jahreskarten werden im Abonnementverfahren ausgegeben, sofern ein Bestellschein mit Einzugsermächtigung/SEPA-Lastschriftmandat und Zustimmung zur Bonitätsprüfung vorgelegt wird. Die Teilnahme am Abonnemetverfahren ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats vorliegt. Daueraufträge oder Einzelüberweisungen sind nicht möglich. Abweichend von der 14-Tage Pre-Notifikation, basierend auf dem SEPA-Lastschriftverfahren, wird eine Vorabankündigungsfrist von zwei Tagen für die Durchführung von Lastschriften vereinbart. Die Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Lastschriftverfahrens wird bei/vor der ersten Abbuchung oder im Rahmen der Pre-Notifikation mitgeteilt. Die Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren/SEPA-Lastschriftverfahren kann bei nicht ausreichender Bonität verweigert werden. Vertragspartner ist der im Bestellschein angegebene Kontoinhaber. Das jeweilige Fahrgeld wird monatlich im Voraus von einem Girokonto bei einem in Deutschland ansässigen Kreditinstitut abgebucht.

Das Abonnement kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn bis zum 15. des Vormonats der Bestellschein mit Einzugsermächtigung vorliegt. 

Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung oder Aushändigung der Fahrkarte zustande. Es werden 12 Monatsfahrkarten zum Abonnementpreis ausgegeben. Der Kunde hat die ausgehändigten Fahrkarten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind umgehend der Ausgabestelle anzuzeigen. 

Das Abonnement gilt für mindestens 12 Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit, wobei dem Kunden unaufgefordert weitere Fahrkarten, mit Gültigkeit bis zu einem Jahr, zugeschickt werden. 

Der monatliche Abonnementpreis ergibt sich aus der Preistafel.

15.3.2. Kündigung des Abonnements, Preisänderungen 

Das Abonnement kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zum Ende des Monats, in dem sie ausgesprochen wurde, wirksam. Wird das Abonnement innerhalb des ersten Jahres gekündigt, wird dem Kunden für die Zeit bis zur Kündigung die Differenz zwischen dem auf den Monat berechneten Abonnement-Preis und der entsprechenden Monatskarte berechnet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde verstorben ist. 

Bei Preisänderungen werden die Monatsbeträge ab dem Änderungszeitpunkt angepasst. Zum Zeitpunkt der Preisänderung ist eine außerordentliche Kündigung zum Ende des Monats der ordentlichen Bekanntmachung der Preisänderung möglich. In diesem Falle werden Nachforderungen nicht erhoben. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Die Fahrkarte(n) ist (sind) bis spätestens 5 Tage nach Kündigungstermin per Einschreiben an die Ausgabestelle zu senden oder persönlich abzugeben. Bei verspäteter Rückgabe kann für den Zeitraum bis zur Rückgabe an die Ausgabestelle das Beförderungsentgelt in Rechnung gestellt werden. 

Bei nicht erfolgter Rückgabe besteht die Zahlungspflicht bis zum Zeitpunkt, für den die Fahrkarte(n) ausgegeben wurde(n).

15.3.3. Abbuchung 

Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto zu jedem Monatsbeginn bereitzuhalten. 

Ist eine fristgemäße Abbuchung unter diesen Bedingungen nicht möglich, insbesondere wegen mangelnder Kontodeckung, nicht anerkanntem SEPA-Lastschriftverfahren, widerrufenem SEPA-Lastschriftmandat, so kann das Verkehrsunternehmen nach vergeblicher schriftlicher Zahlungsaufforderung kündigen. Durch die Kündigung werden bezogene Fahrkarten ungültig und müssen unverzüglich per Einschreiben oder persönlich an das Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Kosten, die dem Verkehrsunternehmen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. 

Die Bestimmungen zur Rückberechnung bei Kündigung eines Abonnements (Absatz 15.3.2.) gelten analog.

15.3.4. Änderung des Kontos, Wohnortwechsel 

Soll das Fahrgeld von einem anderen Konto abgebucht werden, ist eine neue Einzugsermächtigung/ein neues SEPA-Lastschriftmandat bis zum 15. des Vormonats zu erteilen und einzureichen. 

Der Abonnent ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Kosten, die dem Verkehrsunternehmen aus einer unterbliebenen Anzeige entstehen, gehen zu Lasten des Abonnenten.

15.3.5. Haftung 

Der Kontoinhaber haftet als Vertragspartner für alle aus dem Abonnementvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen.

15.4. Änderungen des Geltungsbereiches 

Änderungen des Geltungsbereiches sind nur zum 1. eines Monats möglich und bis spätestens zum 15. des Vormonats beim Verkehrsunternehmen zu beantragen.

16. Jahreskarten im Ausbildungsverkehr

16.1. Allgemeine Regelungen 

Es werden persönliche Jahreskarten (nur über Schulwegkostenträger) oder Abonnements an Personen ausgegeben, die die Voraussetzungen nach Absatz 13.1. erfüllen. Die Voraussetzungen sind durch eine Kundenkarte Ausbildung oder eine entsprechende Bescheinigung der Ausbildungsstätte beim Kauf bzw. bei der Beantragung der Jahreskarte nachzuweisen. 

Die Abonnements im Ausbildungsverkehr werden persönlich ausgefertigt und sind vom Inhaber unauslöschlich mit vollem Namen zu unterschreiben. 

Der Übergang in die 1. Klasse im Schienenverkehr ist nicht gestattet.

16.2. Barverkauf 

Es gelten die Bedingungen aus Absatz 15.2. 

16.3. Abonnement 

Das Abonnement gilt ein Jahr. Es ist jährlich neu zu beantragen. Ansonsten gelten die Abonnementbedingungen aus Absatz 15.3. 

16.4. Schulwegkostenträger 

16.4.1. Allgemeine Bestimmungen

Werden für Schüler allgemein bildender oder berufsbildender Schulen die Fahrtkosten ganz oder teilweise vom Schulwegkostenträger übernommen, wird die Ausgabe und Abrechnung der Schülerjahreskarten in einem gesonderten Vertrag mit dem Schulwegkostenträger geregelt. Der Vertrag ist mit dem Unternehmen zu schließen, das die Beförderung vom Wohnort (ggf. Stadtteil) betreibt. Der Vertrag wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Er verlängert sich nach Ablauf automatisch, wenn er nicht von einem der Vertragspartner drei Monate vor Beginn des neuen Schuljahres gekündigt wird. Schülerjahreskarten, die über die Schulwegkostenträger ausgegeben werden, gelten ohne gesonderten Berechtigungsausweis. Sie werden persönlich ausgefertigt und sind vom Inhaber unauslöschlich mit vollem Namen zu unterschreiben. Schülerjahreskarten werden für einen Gültigkeitszeitraum vom 01. August bis 31. Juli des Folgejahres ausgestellt.

16.4.2. Ausgabe, Abrechnung 

Für Schülerjahreskarten, die über die Schulwegkostenträger ausgegeben werden, sind die monatlichen Zahlungen in Höhe des Abonnementpreises an das Verkehrsunternehmen zu leisten, mit dem der Vertrag nach Absatz 16.4.1. besteht. Dieses Verkehrsunternehmen ist Ausgabestelle im Sinne der Beförderungs- und Tarifbestimmungen. 

Beginnt der Bezug einer Schülerjahreskarte über den Schulwegkostenträger innerhalb eines Schuljahres, wird für jeden angefangenen Monat, in dem die Fahrkarte bis zum nächsten Schuljahresende noch benutzt werden kann, der monatliche Abonnementpreis zugrunde gelegt. 

Die sonstigen Bestimmungen für Jahreskarten im Ausbildungsverkehr und zum Abonnementverfahren gelten analog. Bei der Kündigung einzelner Karten findet eine Rückberechnung auf Monatskartenbasis nicht statt.

 

17. Zeitkarten für spezielle Zielgruppen

17.1. RNN JobTicket 

RNN JobTickets können für die Angehörigen von Gruppen ausgegeben werden, die alle einer Firma (inkl. eventueller Tochterfirmen) oder Institution angehören. 

Die Gruppe soll mindestens 50 Mitglieder umfassen. Näheres wird in einem Vertrag mit dem Besteller (Firma, Institution) geregelt, welcher die Zahlung eines pauschalen Grundbetrages pro Gruppenmitglied/Beschäftigten und die fakultative Ausgabe des RNN Job-Tickets regelt. Der Besteller haftet für den zu entrichtenden Grundbetrag gesamtschuldnerisch. 

Für den Bearbeitungsaufwand der Ticketausgabe kann dem RNN JobTicket-Nutzer eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werden, die im Rahmenvertrag mit dem Besteller geregelt wird. Die Bearbeitungsgebühr fällt zum Beginn des Teilnahmeverhältnisses an, danach jährlich im 12-Monats-Rhythmus.

17.1.2 Gültigkeit 

Beim RNN JobTicket handelt es sich um eine persönliche, nicht übertragbare Zeitkarte als monatliches Abonnement, welche ab dem Kalendermonatsersten um 0 Uhr bis zum Kalendermonatsletzten um 24 Uhr gültig ist. RNN JobTickets gelten für beliebig viele Fahrten im gesamten Verbundgebiet des RNN inklusive der unter Punkt 1 genannten Übergangsbereiche. 

Es gilt die Mitnahmeregelung für Zeitkarten gemäß 10.5.

17.1.3. Dauer und Beendigung der Teilnahme am RNN JobTicket 

Die Dauer des Teilnahmeverhältnisses beträgt für den nutzungsberechtigten Kunden einen Kalendermonat. Das Teilnahmeverhältnis verlängert sich automatisch auf unbestimmte Zeit. 

Eine vorübergehende Unterbrechung des Teilnahmeverhältnisses ist nicht zulässig. 

Während der Teilnahme erhält der Fahrgast ein oder mehrere Ticketmedien, deren Gültigkeit eventuell über den aktuellen Monat hinausreichen kann. Sind die Ticketmedien abgelaufen, erhält der Fahrgast bei fortbestehendem Teilnahmeverhältnis eines oder mehrere neue Ticketmedien. 

Das Teilnahmeverhältnis kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zum Ende des Monats, in dem sie ausgesprochen wurde, wirksam. Spätestens bis 5 Tage nach Kündigungstermin sind ausgegebene Ticketmedien per Einschreiben an die Ausgabestelle zu senden oder persönlich zurückzugeben. Kündigt der RNN JobTicket-Nutzer und gibt er die Ticketmedien verspätet zurück, wird der RNN JobTicket-Preis bis zum Ende des Monats berechnet, in dem die Rückgabe erfolgt. Ausgegebene Ticketmedien, deren Gültigkeit zum Kündigungszeitpunkt endet, müssen nicht zurückgegeben werden.

Scheidet der RNN JobTicket-Nutzer aus der bestellenden Gruppe (Firma, Tochterfirma, Institution) aus, so endet sein Teilnahmeverhältnis zum nächstmöglichen Monatsende. Wird der Vertrag zwischen dem Besteller und dem RNN gekündigt, so erlischt die Berechtigung zur Inanspruchnahme des RNN JobTickets für alle Gruppenmitglieder/Beschäftigten mit dem Kalendermonat, zu dessen Ende der Vertrag gekündigt wurde. Spätestens bis 5 Tage nach Ende des Teilnahmeverhältnisses sind ausgegebene Ticketmedien per Einschreiben an die Ausgabestelle zu senden oder persönlich zurückzugeben. Eine verspätete Rückgabe der Ticketmedien zieht in diesen Fällen eine Nachberechnung zum aktuell gültigen Monatspreis der Jahreskarte im Abonnementverfahren (Preisstufe Verbundnetz) nach sich. Es wird bis zum Ende des Monats berechnet, in dem die Rückgabe erfolgt. 

Im Übrigen gelten im Verlustfall die für persönliche Jahreskarten maßgebenden Tarifbestimmungen.

17.2. SemesterTicket 

Der RNN kann durch Abschluss eines Vertrages Studierenden von Hochschulen und Fachhochschulen das Recht zur Nutzung der im Geltungsbereich des RNN verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel einräumen. Dabei wird der für das Semester geltende Studierendenausweis in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der entsprechende Studienausweis als Chipkarte mit Lichtbild als Fahrkarte (SemesterTicket) anerkannt. Das SemesterTicket ist nicht übertragbar und berechtigt nicht zur Mitnahme weiterer Personen. Die Höhe des für die Inanspruchnahme der Beförderungsleistungen zu entrichtenden Entgeltes wird im Vertrag vereinbart. Ein Fahrpreis wird auf dem SemesterTicket nicht ausgewiesen. Eine Erstattung wegen ganz oder teilweise nicht genutzter Fahrkarten wird nicht gewährt. 

RNN-SemesterTickets gelten im gesamten Verbundgebiet des RNN, inklusive der unter Punkt 1 genannten Übergangsbereiche.

17.3. RNN-Semesterticket Upgrade auf D-Ticket (D-Ticket Campus) 

Nach Abschluss eines Upgrade-Ergänzungsvertrages zum Semesterticketvertrag zwischen der RNN GmbH und den Hochschulen im RNN-Gebiet können Studierende der teilnehmenden Hochschulen, die für das RNN-SemesterTicket den RNN-Semesterbeitrag entrichten, das Deutschland-Ticket gemäß Abschnitt 10.6. gegen Anrechnung des RNN-Semesterbeitrags und Zahlung des verbleibenden Differenzbetrags als Upgrade bestellen. Dabei wird für die Anrechnung 1/6 des RNN-Semesterbeitrags zugrunde gelegt. Sofern die Hochschulen im RNN für angrenzende Bereiche oder Strecken weitere Solidarpreisverträge geschlossen haben, können diese ebenfalls in die Anrechnung mit einbezogen werden. Das Upgrade zum Deutschland-Ticket ist ausschließlich als HandyTicket erhältlich und läuft automatisch zum Ende eines jeden Semesters aus bzw. läuft längstens bis zur Kündigung des Ergänzungsvertrages mit der jeweiligen Hochschule. Im UpgradeErgänzungsvertrag sind die Einzelheiten zum Vertrieb, zur Berechtigungsprüfung und zur Preisermittlung geregelt.

17.4. Deutschlandsemesterticket 

Das Deutschlandticket kann aufgrund eines Semesterticketvertrags Studierenden als solidarisches Deutschlandsemesterticket angeboten werden. Der Fahrpreis für das Deutschlandsemesterticket beträgt 60 % des Fahrpreises des regulären Deutschlandtickets. Näheres zur Bezugspflicht, Befreiung von der Entgeltentrichtung und zur Erstattung enthält der Deutschlandsemesterticketvertrag. Der für ein Semester gültige Preis ist der anteilige Preis des Deutschlandtickets, der acht Monate vor Beginn des Semesters jeweils für die Monate des Semesters in den Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket vorgegeben wird. Das Deutschlandsemesterticket hat eine feste Laufzeit für das jeweilige Semester ohne monatliche Kündbarkeit.

18. Ersatz verlorener oder beschädigter Fahrkarten

18.1. Verlust 

Verlorene oder abhanden gekommene Fahrkarten werden nicht ersetzt, auf Rückerstattung besteht kein Anspruch. Persönliche Jahreskarten werden – sofern nicht anders geregelt – einmalig ersetzt; gegen eine Gebühr von 15,00 Euro wird ein einzelner Monatsabschnitt, gegen eine Gebühr von 40,00 Euro werden alle Monatsabschnitte bzw. die Gesamtjahreskarte ersetzt. 

18.2. Beschädigte, verschmutzte oder unleserliche Fahrkarten 

Beschädigte, verschmutzte oder unleserliche Zeitkarten werden gegen Vorlage der alten Karte und einer Gebühr von 8,00 Euro ersetzt.

19. Benutzung der 1. Klasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen

Für die Benutzung der 1. Klasse mit Regelfahrkarten ist je Person ein Zuschlag zu lösen. Zwei Kinder (siehe Absatz 3.4.) gelten bei der Zuschlagsberechnung als eine Person. Die Preise ergeben sich aus der Preistafel. Maßgebend für die Preisstufe der Zusatzkarte ist die bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen zurückgelegte Fahrtstrecke in der 1.Klasse. 

Für die Benutzung der 1. Klasse mit Zeitkarten ist der in der Preistafel genannte Aufschlag zu entrichten.

Für die jeweiligen Aufschläge gelten die Bestimmungen der entsprechenden Fahrkartenart analog. Die Mitnahmeregelungen für Zeitkarten finden auch bei den 1. Klasse-Zeitkarten Anwendung.

20. Beförderung Schwerbehinderter

Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.

20.1. Voraussetzung

Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung ist der Besitz eines Schwerbehindertenausweises und eines Beiblatts mit gültiger Wertmarke.

20.2. Geltungsbereich 

Die unentgeltliche Beförderung wird auf allen in den Gemeinschaftstarif des RNN einbezogenen Strecken und Linien gewährt. Innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland wird die unentgeltliche Beförderung in den Verkehrsmitteln des Nahverkehrs in der 2. Klasse gewährt. 

20.3. Nutzung der 1. Klasse 

Inhaber von Ausweisen mit dem Merkzeichen "1. Kl." und einer gültigen Wertmarke können die 1. Klasse unentgeltlich benutzen. Ohne gültige Wertmarke kann in diesem Fall nur die 2. Klasse unentgeltlich benutzt werden. Andere Ausweise, die freie Fahrt erlauben, berechtigen nicht zur Benutzung der 1. Klasse. In diesem Fall muss ein regulärer RNNFahrschein und eine Zusatzkarte 1. Klasse erworben werden. 

20.4. Begleitpersonen 

Soweit im Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Merkzeichen „B“), hat die Begleitperson Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. Dies gilt auch für Ausweise ohne Wertmarke (in diesem Fall muss der Ausweisbesitzer einen regulären Fahrschein lösen, die Begleitperson fährt kostenlos mit). Voraussetzung ist, dass es sich um eine geeignete Begleitperson handelt, die in der Lage ist, die notwendige Hilfe und Unterstützung zu leisten (andere behinderte Menschen mit Merkzeichen „B“ gelten nicht als Begleitperson).

20.5. Rollstuhl/Gehhilfe/Gepäck 

Reisegepäck, Rollstühle (mitgeführte Krankenfahrstühle) und sonstige orthopädische Hilfsmittel werden im Rahmen der allgemeinen Beförderungs-pflicht der Verkehrsunternehmer kostenlos befördert, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt.

21. Beförderung von Tieren und Sachen

21.1. Hunde 

Hunde werden kostenfrei befördert, soweit sie von einem Fahrkarteninhaber begleitet werden. Ein Fahrkarteninhaber kann nur einen Hund mitnehmen, für jeden weiteren Hund ist der Kinderfahrpreis zu entrichten. Mitfahrende im Rahmen von Mitnahmeregelungen gelten nicht als Fahrkarteninhaber in diesem Sinne. 

Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nur im Rahmen der Beförderungsbestimmungen und der vorhandenen Kapazitäten. 

Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, werden in jedem Fall unentgeltlich befördert.

21.2. Fahrräder 

Fahrräder können im Rahmen der Beförderungsbedingungen montags bis freitags ab 9.00 Uhr, samstags, sonn- und feiertags ganztägig unentgeltlich mitgenommen werden (s. hierzu auch Anlage 1 zu den gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RNN). 

In den übrigen Zeiten ist eine Einzelfahrkarte der entsprechenden Preisstufe für Kinder zu lösen. In Bussen, die erweiterte Fahrradkapazitäten wie z.B. der RegioRadler anbieten, kann für die Fahrradmitnahme ein Zuschlag bzw. eine Reservierungsgebühr erhoben werden.

21.3. Sachen 

Sachen sowie Kleintiere in geeigneten Behältern können im Rahmen der Beförderungsbedingungen unentgeltlich mitgeführt werden. Die Mitnahme unbegleiteter Sachen (Kuriergut) richtet sich nach den Tarifbestimmungen des befördernden Verkehrsunternehmens.

21.4. Elektrische Tretroller 

E-Tretroller können im Rahmen der Beförderungsbedingungen im zusammengeklappten Zustand in den Verbundverkehrsmitteln unentgeltlich mitgenommen werden (s. hierzu auch Anlage 2 zu den gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RNN).

22. Beförderung von Landes- und Bundespolizeibeamt_innen sowie Bundeswehrsoldat_innen in Uniform

Landes- und Bundespolizeibeamt_innen in Uniform des Vollzugsdienstes werden unentgeltlich befördert. In den Zügen gilt dies nur in der 2. Klasse. Die Gruppenbeförderung ist nicht unentgeltlich. Aktive Soldat_innen der Bundeswehr in Uniform werden in allen Nahverkehrszügen im RNN in der 2. Klasse unentgeltlich befördert. Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung sind neben dem Tragen der vollständigen Uniform, die Vorlage und Aushändigung (auf Verlangen) des persönlichen Truppenausweises sowie die Legitimation mittels einer für die jeweilige Fahrt über das Buchungsportal der Bundeswehr gebuchte, relationsbezogene Fahrkarte.

23. Inkrafttreten

Der Verbundtarif für den Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN) gilt seit 01.08.1999.


Anlagen zu den Tarifbestimmungen

Verzeichnis der Linien und Strecken

Für Strecken und Linien der nachstehend genannten Verkehrsunternehmen gilt innerhalb des Verbundraumes der RNN-Verbundtarif gemäß RNN-Wabenplan in allen Nahverkehrszügen folgender Eisenbahnverkehrsunternehmen: 

  • DB AG
  • Trans Regio Deutsche Regionalbahn GmbH
  • vlexx Gmb

sowie in allen Linien nach § 42 PBefG:

  • DB Regio Bus Mitte GmbH/ORN Omnibusverkehr Rhein-Nahe GmbH
  • ESWE Verkehrsgesellschaft mbH
  • INGmobil GmbH
  • KRN Kommunalverkehr Rhein-Nahe GmbH
  • Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH
  • Nahverkehrsbetriebe Birkenfeld GmbH
  • Scherer Reisen Omnibus GmbH
  • Stadtwerke Bingen am Rhein

Der RNN-Verbundtarif gilt ebenfalls für Fahrten zwischen dem RNN-Verbundgebiet und dem Gebiet des Verkehrsverbundes Mainz/Wies baden (VMW). Näheres dazu fi ndet sich in den Tarifbestimmungen des RMV im Abschnitt C. Übergangstarife, Absatz 1.4.1.

Anerkennung Deutschland-Ticket

Im Geltungsbereich des RNN-Verbundtarifes werden folgende Fahrkartengattungen bei nach stehenden Verkehrsunternehmen anerkannt:

FahrkartengattungAnerkannt bei folgenden Verkehrsunternehme n im RNN
Deutschland-Ticket (inkl. aller Varianten)Bei allen Verkehrsunternehmen im RNN

Es gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Deutschlandtarifs bzw. des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

Anerkennung von Schienenfahrkarten

Im Geltungsbereich des RNN-Verbundtarifes werden folgende Fahrkartengattungen bei nach stehenden Verkehrsunternehmen anerkannt:

Fahrkartengattung FahrpreisermäßigungAnerkannt bei folgenden Verkehrsunternehmen im RNN
BahnCard 100DB, Trans Regio, ORN, DB Regio Bus Mitte GmbH, vlexx
Großkundenrabatt und FirmenabonnementDB, Trans Regio, vlexx
Militärfahrkarten (einschließlich Fahrkarten für Einberufungsreisen), Berechtigungsausweise für Familienheimfahrten von BundeswehrDB, Trans Regio, vlexx: nur für Fahrten auf Schienenstrecken in den RNN hinein und aus dem RNN heraus
Fahrkarten des DB FernverkehrsDB, Trans Regio, vlexx
Schönes-Wochenende-TicketDB, Trans Regio, vlexx
Rheinland-Pfalz-TicketBei allen Verkehrsunternehmen im RNN innerhalb von Rheinland-Pfalz und im Stadtverkehr Wiesbaden
Quer durchs Land-TicketDB, Trans Regio, vlexx
Bundeswehr-Ticket gem. Abs. 22DB, Trans Regio, vlexx

Es gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des Deutschlandtarifs bzw. des jeweiligen Verkehrsunternehmens und des Militärtarifs.

Übergangsweise Anerkennung von Fahrkarten einzelner Verkehrsunternehmen

Im Geltungsbereich des RNN-Verbundtarifes werden folgende Fahrkartengattungen bzw. Fahrpreisermäßigungen bei nachstehenden Verkehrsunternehmen anerkannt:

Fahrkartengattung FahrpreisermäßigungAnerkannt bei
Bestätigung der Stadt Ingelheim zur kostenfreien Mitfahrt für Schulklassen u. ä.Stadtverkehrs linien 611, 612, 613, 614, 618, 619
Stadtteiltarif Bingen (Einzelfahrkarten)Stadtwerke Bingen Zur Fahrt innerhalb eines Stadtteiles

Es gelten die Bestimmungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens

Ein- und ausbrechende Linien und Strecken

Fahrten von und nach Zielen, die außerhalb des RNN-Verbundtarifes liegen, werden, sofern sie nicht im Bereich eines Übergangstarifes liegen, jeweils nach den gültigen Haustarifen abgefertigt. Hiervon ausgenommen ist das Gebiet des Verkehrsverbundes Mainz-Wiesbaden (VMW) entsprechend Anlage 1.

Anschlussfahrkarten

1. Anschlussfahrkarten zu Zeitkarten

1.1. Will die Inhaberin/der Inhaber einer RNN-Zeitkarte über deren Geltungsbereich hinaus Fahrten in daran anschließende Waben durchführen, sind für die nicht abgedeckten Waben Anschlussfahrkarten zu lösen. Anschlussfahrkarten können Einzelfahrkarten, Tageskarten, Wochen-, Monats- und Jahreskarten sowie Wochen-, Monats- und Jahreskarten im Ausbildungsverkehr sein. Die Anschlussfahrkarte ist vor Antritt der Fahrt bzw. noch innerhalb des Geltungsbereiches der zugrunde liegenden Zeitkarte zu lösen. Die Anschlussfahrkarte gilt nur in Verbindung mit der Zeitkarte, zu der sie gelöst ist.

1.2. Zu Fahrkarten nach Anlage 2 und Anlage 3 werden keine Anschlussfahrkarten ausgegeben. 

1.3. Die Preisstufe der Anschlussfahrkarte richtet sich nach der Fahrtstrecke zwischen der Wabengrenze des Geltungsbereiches der Zeitkarte und dem Ziel der Weiterfahrt. Für die Fahrpreisermittlung gilt Absatz 3.1. entsprechend. Geltung und Mitnahmeregelungen richten sich nach den Bestimmungen für die jeweils benutzte Zeitkarte und die Anschlussfahrkarte gesondert. 

1.4. Ergeben die Preisstufen von RNN-Zeitkarte und RNN-Anschlussfahrkarte zusammengezählt 10 (Waben), dann gelten RNN-Zeitkarte und RNN-Anschlussfahrkarte zusammen im gesamten Verbundnetz (Anschluss-Netzwirkung). Preisstufe 21, 31 bzw. 41 zählen bei dieser Regelung jeweils als eine Wabe; Preisstufe 23 als 2 Waben. 

1.5. Bei Fahrten in die Gegenrichtung gelten vorstehende Regelungen sinngemäß.

1.6. Die vorstehenden Anschlussregelungen gelten für bestimmte Zeitkartenarten der benachbarten Verkehrsverbünde Rhein-MainVerkehrsverbund und Verkehrsverbund Rhein-Neckar sinngemäß, wenn diese Zeitkarten mindestens 7 Tage gültig sind und sie die jeweiligen direkt an den RNN angrenzenden Tarifgebiete umfassen. Einzelne Zeitkartenarten dieser Verkehrsverbünde können von dieser Anschlussregelung durch Anordnung ausgenommen werden.

2. Anschlussfahrkarten zu SemesterTickets (RNN-Anschluss-SemesterTicket) 

2.1. Studierende mit einem gültigen (Basis-)SemesterTicket benachbarter Verkehrsverbünde des RNN (RMV, saarVV, VRN, VRM) können ein RNN-Anschluss-SemesterTicket als persönliche Halbjahreskarte mit Lichtbild erwerben. Die Voraussetzungen sind beim Erwerb entsprechend nachzuweisen.

2.2. Das RNN-Anschluss-SemesterTicket berechtigt den Inhaber für die Dauer des auf dem RNN-Anschluss-SemesterTicket genannten Zeitraumes, das gesamte Tarifgebiet des RNN-Gebiets inklusive des unter Punkt 1.2 genannten Übergangsbereiches, aber ohne den Übergangsbereich Alzey Worms zu befahren. Das RNN AnschlussSemesterTicket gilt in Kombination mit dem VRM-weit gültigen SemesterTicket auch auf der Strecke Bacharach-Oberwesel. Es gilt maximal für ein Semester (6 Monate) und endet spätestens zum auf dem (Basis-)SemesterTicket aufgedruckten Zeitpunkt. Das RNN-Anschluss-SemesterTicket ist nur gemeinsam mit dem Studierendenausweis oder dem zugrunde liegenden (Basis-)SemesterTicket gültig. Das RNN-Anschluss-SemesterTicket ist nicht übertragbar und berechtigt nicht zur Mitnahme weiterer Personen. Die Nutzung der 1. Wagenklasse sowie von Zügen des Fernverkehrs ist auch gegen Zuzahlung nicht möglich. 

2.3. Der Preis für das RNN-Anschluss-SemesterTicket ergibt sich aus der Preistafel. 

2.4. Das RNN-Anschluss-SemesterTicket kann wahlweise im Bar­verkauf gegen Einmalzahlung an bestimmten Verkaufsstellen oder per Abbuchung des Gesamtbetrages bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung erworben werden. 

2.5. Die Erstattung bei Nichtbenutzung oder nur teilweise erfolgter Benutzung ist ausgeschlossen. Verloren gegangene oder abhanden gekommene RNN-Anschluss-SemesterTickets werden gegen eine Gebühr in Höhe von 40 Euro einmalig ersetzt. Für den Ersatz beschädigter, verschmutzter oder unleserlicher RNN-Anschluss-SemesterTickets gilt Absatz 18.2. der Tarifbestimmungen.

Besondere Tarifangebote im RNN

1. Besondere Tarifangebote 

1.1. Stadtverkehr Ingelheim Für Busfahrten im Stadtgebiet der Stadt Ingelheim am Rhein gilt die Preisstufe 21. Die Fahrpreise ergeben sich aus der Preistafel. 

Für Fahrten mit Start, Fahrtverlauf und Ziel im Stadtgebiet Ingelheim können digitale Fahrtberechtigungen über die App bezogen werden. Für die Nutzung ist eine einmalige Registrierung nötig. Fahrscheine müssen vor Fahrtantritt bezogen werden, berechtigen nur zum sofortigen Fahrtantritt und sind nicht übertragbar oder erstattungsfähig. Ein erst nach Betreten des Fahrzeugs erstellter Fahrschein gilt als ungültig und hat ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß § 9 der Beförderungsbedingungen zur Folge. Fahrgäste müssen den Anweisungen des Prüfpersonals nachkommen, die zur Fahrscheinkontrolle nötig sind. 

Zu folgenden Zeiten gibt es über die App für alle Fahrten mit Start, Fahrtverlauf und Ziel im Stadtgebiet Ingelheim ein kostenloses Angebot: montags bis donnerstags ab 21:00 Uhr, freitags ab 18:00 Uhr sowie ganztägig samstags, sonntags und an den gesetzlichen Feiertagen in Rheinland-Pfalz. Auch zu diesen Zeiten muss der Fahrgast vor Fahrtantritt einen kostenlosen Fahrschein über die App beziehen. Hat er keinen kostenlosen Fahrschein über die App bezogen, muss er im Bus den normalen Fahrpreis entrichten und kann den zu den genannten Zeiten kostenpflichtig bezogenen Einzelfahrschein (Erwachsen bzw. Kind) bei der Stadt Ingelheim zur Erstattung einreichen. Kostenlos erworbene Fahrscheine sind nicht erstattungsfähig.

1.2. Stadtverkehr Bingen Für die Fahrten innerhalb des Tarifgebietes Bingen gilt die Preisstufe 31. Der Fahrpreis ergibt sich aus der Preistafel. 

1.3. Stadtverkehr Idar-Oberstein Für Fahrten innerhalb des Tarifgebietes Idar-Oberstein gilt die Preisstufe 41. Die Fahrpreise ergeben sich aus der Preistafel.

1.4. Sondergebiete am Rand der Großwabe Mainz/Wiesbaden Für Fahrten zwischen der Großwabe Mainz/Wiesbaden und den Gemeinden Budenheim, Bodenheim, Essenheim, Harxheim, Gau-Bischofsheim, Ober-Olm und Klein-Winternheim gilt die Preisstufe 23. Die Fahrpreise ergeben sich aus der Preistafel.

2. Besondere Fahrkarten/Fahrkartenregelungen 

Der RNN kann besondere Fahrkarten und Fahrkartenregelungen in zeitlicher und/oder räumlicher Begrenzung anbieten. Diese und die Verkaufsbedingungen werden jeweils gesondert bekannt gegeben.

2.1. KombiTicket 

2.1.1. KombiTicket mit Veranstaltern 

Der Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN) kann mit Veranstaltern Vereinbarungen mit dem Zweck abschließen, alle ausgegebenen Eintrittskarten auch als Fahrkarten (KombiTicket) im RNN Verbundgebiet inklusive der unter Punkt 1 genannten Übergangsbereiche anzuerkennen. Die Eintrittskarten erhalten hierzu eine besondere Kennzeichnung. 

Das KombiTicket berechtigt innerhalb des Geltungsbereiches des RNN-Gemeinschaftstarifs (2. Klasse) am Tag der Veranstaltung zur Hin- und Rückfahrt zum und vom Veranstaltungsort mit allen in den Verbundtarif einbezogenen Verkehrsmitteln. Die Gültigkeit endet spätestens um 4.00 Uhr des auf die Veranstaltung folgenden Tages. Der Übergang in die 1. Klasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen ist gegen Zahlung des in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Zuschlages für Regelfahrkarten möglich. 

Bei mehrtägigen Veranstaltungen (z.B. Messen, Ausstellungen) oder ständigen Einrichtungen (z.B. Museen) gilt das Ticket nur am Tag der Entwertung. Es ist vor Fahrtantritt zu entwerten bzw. entwerten zu lassen. 

Die Nichtausnutzung des Angebots begründet keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Vom Veranstalter ausgegebene Frei-, Dienstund Ehrenkarten können ebenfalls als Fahrkarten anerkannt werden, sofern diese entsprechend gekennzeichnet sind. Nähere Einzelheiten werden durch spezielle Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem RNN geregelt. 

Bei einem KombiTicket erbringt der Verkehrsbetrieb nur die Beförderung im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten. Die weiteren Leistungen (v.a. Eintrittsberechtigung) werden ausschließlich im Namen und für Rechnung des Veranstalters verkauft.

2.1.2 . KombiTicket mit Kurverwaltungen 

Der Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN) kann mit Kurver waltungen Vereinbarungen mit dem Zweck abschließen, alle aus ge - gebenen Kurgastkarten auch als Fahrkarten (Kurgast-KombiTi cket) anzuerkennen. Die Kurgastkarten erhalten hierzu eine besondere Kennzeichnung. 

Das Kurgast-KombiTicket berechtigt den Inhaber montags bis freitags ab 9.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags ganztägig innerhalb des Geltungsbereiches des RNN-Gemeinschaftstarifs (2. Klasse) an den aufgedruckten Gültigkeitstagen zu beliebig vielen Fahrten mit allen in den Verbundtarif einbezogenen Verkehrsmitteln. Der räumliche Geltungsbereich wird durch den Aufdruck „Verbundnetz“ oder bestimmter Tarifgebiete gekennzeichnet. 

Der Übergang in die 1. Klasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen ist gegen Zahlung des in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Zuschlages für Regelfahrkarten möglich. 

Ansonsten gelten die Regelungen des Absatzes 2.1.1. analog.

2.1.3. Sonstige KombiTicket-Vereinbarungen 

Der Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN) kann mit Dauerveranstaltern (Museen, Beherbergungsbetriebe, Reisever anstalter usw.) sonstige KombiTicket-Vereinbarungen abschließen. Die Regelungen der Absätze 2.1.1. und 2.1.2. sind analog anzuwenden. 

2.2. KongressTicket 

KongressTickets können vom Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN) aufgrund besonderer Vereinbarung an Veranstalter pro Teilnehmer abgegeben werden. Der Gültigkeitszeitraum wird von der Ausgabestelle eingetragen. Die Mindestabnahme beträgt 30 Stück. 

KongressTickets berechtigen im eingetragenen Geltungszeitraum zu beliebig häufigen Fahrten mit allen in den RNN einbezogenen Verkehrsmitteln. Bei der DB gilt das KongressTicket nur in den zuschlagfreien Zügen. Zuschlagpflichtige Züge können auch gegen Zahlung eines Zuschlages nicht benutzt werden. Ein Übergang in die 1. Klasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nur mit dem KongressTicket 1. Klasse möglich. 

Die Gültigkeit endet um 4.00 Uhr des nächstfolgenden Tages des als letzten Gültigkeitstag eingetragenen Tages.

Nähere Einzelheiten werden durch spezielle Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem RNN geregelt. 

Bei Nichtausnutzung des KongressTickets erfolgt keine Erstattung.

2.3. FRITZ 

2 .3 .1 . Inhaber folgender Jahreskarten im Ausbildungsverkehr können die Ergänzungskarte FRITZ erwerben: 

  • RNN-Jahreskarte Ausbildung, RNN-Schülerjahreskarte
  • RMV-CleverCard der Preisstufe 13 oder RMV-CleverCard ab Preisstufe 4 mit Gültigkeit im Tarifgebiet 65.
  • VRN-Maxx bzw. Super-Maxx-Ticket
  • die an den RNN-Verbundgrenzen angewandten (Haustarif-)Jahreskarten Ausbildung der RNN-Verbundunternehmen. 

Inhaber folgender Jahreskarten im Ausbildungsverkehr können die Ergänzungskarte FRITZ+Alzey/Worms erwerben: 

  • RNN-Jahreskarte Ausbildung, RNN-Schülerjahreskarte
  • VRN-Maxx bzw. Super-Maxx-Ticket
  • RMV-CleverCard ab PS 4 bis 6 und Preisstufen 13 und 17
  • die an den RNN-Verbundgrenzen angewandten (Haustarif-) Jahreskarten Ausbildung der RNN-Verbundunternehmen. 

Anschlusszeitkarten (Anlage 5) gelten nicht zum Erwerb.

2.3.2. Die FRITZ-Karte berechtigt den Inhaber montags bis freitags ab 9.00 Uhr sowie samstags, sonntags, an gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien in Rheinland-Pfalz ganztägig das komplette Tarifgebiet des RNN zu befahren. 

Die FRITZ+Alzey/Worms-Karte hat die gleiche Gültigkeit wie die FRITZ-Karte im RNN-Verbundgebiet, jedoch im Landkreis Alzey-Worms gilt sie montags bis freitags bereits vor 9 Uhr. 

Sämtliche FRITZ-Karten berechtigen nicht zur Mitnahme weiterer Personen. 

FRITZ und FRITZ+Alzey/Worms werden als Jahreskarten (nur bei jährlicher Vorauszahlung) und als Monatskarten ausgegeben.

2.3.3. Die FRITZ-Jahreskarte wird von jedem beliebigen Monatsersten für den Zeitraum von maximal 12 Monaten ausgestellt, sofern bis zum 15. des Vormonats eine vollständige Bestellung vorliegt. Gültig ist FRITZ nur, wenn zum Zeitpunkt der Nutzung eine gültige dazugehörige Jahreskarte im Ausbildungsverkehr vorliegt. Die FRITZ-Monatskarte gilt vom ersten Gültigkeitstag bis 12.00 Uhr des gleichen Tages des Nachmonats. 

In die FRITZ-Monatskarte ist der Name des Jahres karteninhabers einzutragen. 

Die FRITZ-Karte ist nicht übertragbar und nur zusammen mit der jeweiligen Jahreskarte im Ausbildungsverkehr des gleichen Inhabers gültig. 

2.3.4. Die Preise ergeben sich aus der Preistafel.

2.3.5. Wird die Jahreskarte im Ausbildungsverkehr zurückgegeben, insbesondere weil die Voraussetzungen für den Erwerb einer Ausbildungszeitkarte entfallen sind, ist auch die FRITZ-Karte zurückzugeben, es erfolgt jedoch keine Erstattung. 

Verlorene oder abhanden gekommene FRITZ-Monatskarten werden nicht ersetzt. Für den Ersatz beschädigter, verschmutzter oder unleserlicher FRITZ-Jahreskarten gelten die Regelungen des Absatz 18.1 und 18.2 der Tarifbestimmungen sinngemäß.

2.4. Autofasten-Ticket 

Wird derzeit nicht angeboten. 

2.5. Anerkennung Ingelheim-Pass 

2.5.1. Der RNN hat mit der Stadt Ingelheim einen Vertrag über die Anerkennung des Ingelheim-Passes geschlossen. 

2.5.2. Als Fahrkarte erkennt der RNN den Ingelheim-Pass mit einem Lichtbild im eingetragenen Gültigkeitszeitraum an. Der Gültigkeitszeitraum umfasst immer volle Monate und ist nur gültig, wenn er durch einen Stempel der Stadt Ingelheim hinter dem Datum bestätigt ist. Auf dem Ingelheim-Pass ist auf der Rückseite das RNN-Logo vermerkt. 

2.5.3. Der Ingelheim-Pass gilt nur in der Wabe 320 (ohne GauAlgesheim) in allen RNN-Verkehrsmitteln. In allen Zügen des Nahverkehrs (RE, RB, S-Bahn) nur in der zweiten Wagenklasse. Der Übergang in die erste Wagenklasse ist gegen Zahlung des 1. Klasse-Zuschlags möglich. Der Ingelheim-Pass ist nicht übertragbar und berechtigt nicht zur Mitnahme weiterer Personen. Er ist im Sinne der Anschlussfahrkartenregelung nach Anlage 5 keine Basiskarte und berechtigt somit nicht zum Lösen von Anschlussfahrkarten.

2.5.4. Der Ingelheim-Pass gilt im Sinne des § 9 Abs. 4 der RNNBeförderungsbedingungen als persönliche Fahrkarte, die somit auch binnen einer Woche nachträglich vorgelegt werden kann, wenn der Fahrgast bei einer Fahrkartenkontrolle diese nicht vorzeigen konnte. 

2.5.5. Die Inanspruchnahme der Beförderungsleistungen begründet ein Vertragsverhältnis zwischen dem Ingelheim-Pass-Nutzer und dem befördernden Verkehrsunternehmen. Demzufolge sind eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen etc. ausschließlich zwischen dem befördernden Verkehrsunternehmen und dem einzelnen Ingelheim-Pass-Nutzer abzuwickeln. Dieses gilt auch für im Rahmen von Fahrausweiskontrollen u. U. zu erhebende erhöhte Beförderungsentgelte.

Kooperation mit den Rheinfähren

1. Gegenstand der Kooperation 

Gegenstand der Kooperation ist die wechselseitige tarifliche Anerkennung von Verbund- und Fähr-Einzelfahrkarten (Erwachsene bzw. Kinder) im vor- bzw. nachgelagerten Verkehr von und zu den Rhein-Fähren Bingen-Rüdesheim und Ingelheim-Mittelheim. 

2. Tarifgebiet 

Die nachfolgend aufgeführten Regelungen zur tariflichen Anerkennung von Fahrkarten beziehen sich: 

  • für die Überquerung des Rheins mit der Auto- und Personenfähre Bingen/Rüdesheim auf die RNN-Wabe 330 bzw. auf das RMV-Tarifgebiet 6325 und
  • für die Überquerung des Rheins mit der Fähre Ingelheim-Mittelheim auf die RNN-Wabe 320 bzw. auf das RMV-Tarifgebiet 6301.

3. Anerkennung der Verbund-Fahrkarten im Fährbetrieb 

Für die Rhein-Überquerung zwischen den Städten Bingen am Rhein und Rüdesheim am Rhein werden die RNN-Einzelfahrscheine mit Start- oder Zielwabe 330, die RNN-Mehrfahrtenkarte Erwachsene/ Kind sowie die RNN-Single-Tageskarte, jeweils mit Startwabe 330 bzw. die RMV-Fahrscheine Einzelfahrschein Erwachsener/Kind, Single Tageskarte Erwachsener/Kind mit Start- oder Ziel-Tarifgebiet 6325 als Fahrschein sowohl auf der Personen- und Autofähre Bingen-Rüdesheim als auch in den jeweils an die Überfahrt anschließenden oben aufgeführten Tarifgebieten des jeweiligen Verkehrsverbundes anerkannt. 

Für die Rhein-Überquerung zwischen den Städten Ingelheim am Rhein und Mittelheim werden die RNN-Einzelfahrscheine mit Start- oder Zielwabe 320, die RNN-Mehrfahrtenkarte Erwachsene/ Kind sowie die RNN-Single-Tageskarte, jeweils mit Startwabe 320, bzw. die RMV-Fahrscheine mit Start- oder Ziel-Tarifgebiet 6301 als Fahrschein sowohl auf der Fähre Ingelheim-Mittelheim als auch in den jeweils an die Überfahrt anschließenden oben aufgeführten Tarifgebieten des jeweiligen Verkehrsverbundes anerkannt.

4. Anerkennung von Fährfahrkarten in den Verkehrsverbünden 

Innerhalb der genannten RNN- Waben bzw. RMV-Tarifgebiete werden für die Nutzung von Bus und Bahn die Einzelfährfahrkarten als Fahrausweis anerkannt. 

5. Gültigkeit der Verbund-Fahrkarten

Für die Gültigkeit der RNN- bzw. RMV-Einzelfahrkarten auf den Fähren gelten die entsprechenden Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes, bei dem die Fahrkarte erworben wurde. 

6. Gültigkeit der Fährfahrkarten 

Für die Gültigkeit der Fährfahrkarten in den Bussen und Bahnen im Nachgang zur Fähre gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbünde, welche im Nachgang genutzt werden. 

7. Rechtsbeziehung 

Die Fährbetreiber und Verkehrsunternehmen bleiben Vertragspartner ihrer Fahrgäste und Kunden. 

Im Geltungsbereich des RNN-Verbundtarifes werden zusammenfassend folgende Fahrkartengattungen bei nachstehenden Verkehrsunternehmen anerkannt:

FahrkartengattungAnerkanntBemerkung

Einzelfährfahrscheine (Erwachsene und/oder Kind) der Bingen Rüdesheimer Fähr- und Schiffahrtsgesellschaft eG

Einzelfahrscheine (Erwachsene und/oder Kind) und Single-Tageskarte (Erwachsene/Kind) des Rhein-Main-Verkehrsverbundes für das Tarifgebiet 6325

Bei allen in Wabe 330 verkehrenden Verkehrsbetrieben des ÖPNVZur Fahrt im Nachgang zur Fähre in Bingen am Rhein (RNN-Wabe 330)

Einzelfährfahrscheine (Erwachsene und/oder Kind) der Rheinfähre Maul GmbH 

Einzelfahrscheine (Erwachsene und/oder Kind) und Single-Tageskarten des Rhein-MainVerkehrsverbundes für das Tarifgebiet 6301

Bei allen in Wabe 320 verkehrenden Verkehrsbetrieben des ÖPNVZur Fahrt im Nachgang zur Fähre in Ingelheim am Rhein (RNN-Wabe 320)

Umwegfahrten

1. Bingen-Dromersheim – Gau-Algesheim über Ockenheim

Fahrkarten, die sowohl in der Wabe 330 als auch in der Wabe 320 gültig sind, werden auch für Fahrten zwischen Bingen-Dromersheim und Gau-Algesheim über Ockenheim anerkannt. 

2. Fischbach – Niederwörresbach/Herrstein über Gerach 

Fahrkarten, die zwischen Fischbach (Wabe 453) und Niederwörresbach/Herrstein (Wabe 456) gelten, können auch für Umwegfahrten über Gerach/Hintertiefenbach (Wabe 454) ohne Berechnung der Wabe 454 genutzt werden, sofern dort kein Ein- oder Ausstieg erfolgt. 

3. Kempfeld – Sensweiler über Langweiler bzw. Allenbach/Wirschweiler 

Fahrkarten, die in der Wabe 462 (u.a. Kempfeld) gelten, können auch für Umwegfahrten über Allenbach/Wirschweiler oder Langweiler (Wabe 464) ohne Berechnung der Wabe 464 genutzt werden, sofern dort kein Ein- oder Ausstieg erfolgt.


Gemeinsame Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Die gemeinsamen Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund gelten auf allen Linien und Linienabschnitten innerhalb des Verbundes. Sie gelten ebenfalls auf folgenden Linien: 

  • alle Linien der Omnibus verkehr Rhein-Nahe GmbH (ORN) im Stadt gebiet Mainz
  • In den Verkehrsmitteln des VMW gelten dessen Beförderungsbedingungen. 

Auf den Schienenstrecken gilt weiterhin neben den folgenden Bedingungen die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 

(2) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Unternehmen ab, dessen Verkehrsmittel er auf dem befahrenen Linienabschnitt benutzt. 

(3) Der Fahrgast erkennt mit dem Betreten des Fahrzeuges bzw. der Haltestellenanlage die Beförderungsbedingungen als rechtsverbindlich an; sie werden Bestandteil des Beförderungsvertrages.

§ 2 Anspruch auf Beförderung

(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert. 

(2) Die Mitnahme von Kinderwagen ist grundsätzlich erlaubt, soweit die Beschaffenheit des Fahrzeuges dies zulässt. Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim zuständigen Fahr- oder Aufsichtspersonal (in der Folge „Personal“ genannt).

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: 

  • Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  • Personen mit ansteckenden Krankheiten,
  • Personen mit Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind. 

(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 7. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 7. Lebensjahr vollendet haben. 

(3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal. Auf seine Auff orderung hin ist das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlage zu verlassen.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Anweisungen des Personals ist zu folgen. 

(2) Fahrgästen und anderen Personen ist insbesondere untersagt: 

  • sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
  • die Türen während der Fahrt und außerhalb der Halte stellen eigenmächtig zu öffnen,
  • Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen,
  • während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  • ein als besetzt gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  • die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,
  • in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen,
  • Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder lärmende Gegenstände zu benutzen,
  • in Fahrzeugen und Haltestellenanlagen mit Fahrrädern, Roll schuhen, Skateboards oder dergleichen zu fahren.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder die Tür vom Personal geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. 

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhaltevorrichtung für Kinder gesichert sind.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. 

(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die vom befördernden Unternehmen festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Muss der Betrag von der Verwaltung des Unternehmens angefordert werden, so kann zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt erhoben werden. 

(7) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten hat das Personal nach §229 BGB bzw. §127 Absatz 1 und 3 StPO das Recht, die Personalien festzustellen oder den Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. 

(8) Beschwerden sind grundsätzlich – außer in den Fällen des §6 Absatz 7 und des §7 Absatz 2 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung der Fahrkarte an die Verwaltung des befördernden Unternehmens zu richten. Auf Verlangen hat das Personal Namen und Linien- bzw. Wagennummer und die für die Beschwerde zuständige Stelle anzugeben.

(9) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen vom jeweiligen Verkehrsunternehmen festgesetzten Betrag zu zahlen. 

(10) Der Verkauf oder das Anbieten von Waren sowie die Durchführung von Sammlungen in Fahrzeugen und Betriebsanlagen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Unternehmens. Betteln ist untersagt.

§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen

(1) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. 

(2) Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, Gehbehinderte, alte oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrkarten

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des befördernden Unternehmens verkauft. 

Die Fahrkarten gelten in allen Fahrzeugen der in den Verbundtarif einbezogenen Linien. 

(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert die erforderliche Fahrkarte zu lösen. Der Fahrgast hat sich davon zu überzeugen, dass er die für die Fahrt richtige Fahrkarte besitzt. 

Für die Ausgabe der Fahrkarten gilt Folgendes: Der Verkauf von Fahrkarten erfolgt über Fahrkartenautomaten, Verkaufsstellen, in Fahrzeugen oder über Abonnementverträge. An Bahnhöfen und Haltestellen der Deutschen Bahn werden Verbundfahrkarten – ausgenommen Zeitkarten – grundsätzlich an Fahrkartenautomaten ausgegeben. Der Fahrkartenverkauf in den Fahrzeugen ist dort grundsätzlich ausgeschlossen.

Abweichungen von den Regelungen unter Nr. 1 und 2 sind möglich, sie werden örtlich bekannt gegeben.

Für Fahrkarten zu tariflichen Sonderregelungen werden die Verkaufsbedingungen von Fall zu Fall besonders geregelt. 

(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einer Fahrkarte versehen, die zu entwerten ist, hat er diese dem Personal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen oder auf Bahnhöfen mit Entwerter hat der Fahrgast die Fahrkarte unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen. 

(4) Der Fahrgast hat den Fahrschein bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. 

(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt. 

(6) Beanstandungen der Fahrkarte sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. 

(7) Das Bearbeitungsentgelt für eine schriftliche Fahrpreisbestätigung wird vom jeweiligen Verkehrsunternehmen festgesetzt und erhoben.

§ 7 Zahlungsmittel

(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 Euro zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. 

(2) So weit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen. 

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden. 

§ 8 Ungültige Fahrkarten

(1) Fahrkarten, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder den Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrkarten, 

  • die laminiert worden sind
  • nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
  • nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sind, soweit die Tarifbestimmungen eine solche vorsehen,
  • zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
  • eigenmächtig geändert sind,
  • von Nichtberechtigten benutzt werden,
  • zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  • wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
  • ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden. 

Das Fahrgeld für die ungültige Fahrkarte wird nicht erstattet. 

(2) Fahrkarten, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis oder Personalausweis gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Ausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt werden kann. Die Einziehung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er 

  1. sich keine gültige Fahrkarte beschafft hat,
  2. sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, diese bei der Überprüfung jedoch nicht vorzeigen kann,
  3. die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
  4. die Fahrkarte auf Verlangen nicht unverzüglich zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaff en oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird das doppelte Beförderungsentgelt erhoben, mindestens jedoch das gesetzlich festgelegte Bußgeld. Hierbei kann das Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann. Das Personal stellt über den bezahlten Betrag eine Quittung aus, die bis zum Verlassen des Fahrzeuges als Fahrkarte gilt. Für die Weiterfahrt kann das Verkehrsunternehmen einen nach den Tarifbestimmungen gültigen Fahrausweis verkaufen. 

(3) Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine Zahlungsaufforderung. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist binnen einer Woche an das Verkehrsunternehmen zu entrichten. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 Euro erhoben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass ein Bearbeitungsentgelt in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedriger Höhe angefallen ist. 

(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7,00 Euro, wenn der Fahrgast binnen einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war. 

(5) Bei der Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Wird eine Fahrkarte nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage der Fahrkarte erstattet. Be weispfl ichtig für die Nichtbenutzung der Fahrkarte ist der Fahrgast. 

(2) Für Einzelfahrkarten, Mehrfahrtenkarten und Tageskarten wird der Fahrpreis nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrs unternehmen hat die Nichtbenutzung oder Teilbenutzung zu vertreten.

(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt anteilig erstattet. Je Benutzungstag werden abgezogen: 

  • bei wöchentlicher Geltungsdauer 25%
  • bei monatlicher Geltungsdauer 5%
  • bei jährlicher Geltungsdauer 1/30 des auf monatliche Teilbeträge umgerechneten Beförderungsentgeltes. 

Der Erstattungsbetrag wird auf volle Euro-Beträge abgerundet. Für die Nachberechnung ist der Zeitpunkt der Rückgabe oder Hinterlegung der Fahrkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Reiseunfähig keit oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Beim Versand trägt der Kunde das Verlustrisiko. 

Jahreskarten werden nur bei einer mit Ausgehunfähigkeit verbundenen Krankheit von mehr als 7 Tagen erstattet. Dies muss durch ein ärztliches Attest oder die Bescheinigung eines Krankenhauses nachgewiesen werden. Eine Erstattung ist nur möglich, wenn die Jahreskarte zurückgegeben, hinterlegt oder übersandt wurde. 

(4) Die Ausschlussfrist für Anträge auf Erstattung beträgt drei Monate. 

(5) Das Verkehrsunternehmen kann eine Bearbeitungsgebühr sowie Überweisungsgebühren von dem zu erstattenden Betrag abziehen, soweit nicht das Unternehmen die Nicht- oder Teilbenutzung zu vertreten hat. 

(6) Bei Ausschluss von der Beförderung nach § 3 besteht kein Anspruch auf Erstattung.

§ 11 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. 

Für die Zulassung von Fahrrädern und E-Tretrollern zur Mitnahme gelten daneben besondere Bedingungen, die in den entsprechen den Anlagen beigefügt sind (s. hierzu Anlage 1 und Anlage 2 zu den gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RNN). 

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Gegenstände und Stoff e ausgeschlossen, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoff e, unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. 

(3) Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder und Rollstühle von Geh behinderten mitgenommen werden können. 

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Bei Schäden durch unsachgemäße Unterbringung haftet der Fahrgast. 

(5) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen sind und an welcher Stelle diese unterzubringen sind.

§ 12 Beförderung von Tieren

(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß. 

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. 

(3) Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind stets zur Beförderung zugelassen. 

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. 

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 13 Fundsachen

(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmens gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat auf Verlangen den Empfang schriftlich zu bestätigen.

(2) Ansonsten gelten die jeweiligen Bestimmungen des Verkehrsunternehmens.

§ 14 Haftung

(1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden ist die Haftung auf 1.000 Euro je beförderter Person begrenzt. 

Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn der Sachschaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Bei einem vom Unternehmer verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten umfasst die Entschädigung jedoch mindestens den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten der verlorenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte. 

(2) Für den Verlust oder die Beschädigung von unbegleiteten Sachen haftet das Verkehrsunternehmen bis höchstens 50 Euro.

§ 15 Verjährung

(1) Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach BGB § 195. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. 

(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. 

§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

§ 17 Fahrgastrechte

(1) Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2021/782 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber von Fahrkarten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen (BB) des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer (Beförderer) geregelt. Beförderer sind diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit denen der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem oder den Beförderern zustande, deren Beförderungsleistung der Reisende tatsächlich in Anspruch nimmt. Nutzt der Reisende wegen einer Verspätung oder eines Zugausfalls einen anderen Zug als vorgesehen, ist für die Folgen der Verspätung oder des Ausfalls derjenige Beförderer verantwortlich, dessen vom Reisenden gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war. 

(2) Durch diese Regelungen werden ausschließlich Fahrscheine nach dem RNN-Verbundtarif erfasst, die zur Eisenbahnfahrt genutzt werden. 

(3) Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist. Kein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung besteht, wenn Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle nachweislich aufgrund bzw. im Zusammenhang mit folgenden Umständen aufgetreten sind: 

  • Außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende, außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte,
  • Verschulden des Fahrgastes oder
  • Verhalten eines Dritten, wie z. B. Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.

(4) Entschädigungsleistungen unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt. 

(5) Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen gestellt werden. Erstattungsvordrucke sind erhältlich beim RNN, den Eisenbahnverkehrsunternehmen oder beim 

Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, 
Tel.: Min)+49 (0)30 586 020 920 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz) 

oder via Internet unter: www.fahrgastrechte.info 

(6) Anträge auf Fahrpreisentschädigungen und Erstattungen können innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall gestellt werden, auf den sich der Antrag bezieht.

§ 18 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens, mit dem der Beförderungsvertrag besteht.


Anlagen zu den gemeinsamen Beförderungsbedingungen des RNN

Besondere Bedingungen für die Mitnahme von Fahrrädern (Anlage zu § 11 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen)

  1. In den Fahrzeugen der Verbundunternehmen ist die Mitnahme von Fahrrädern gestattet. Auf einzelnen Fahrten/Linien kann die Fahrradmitnahme durch Information in den entsprechenden Linienfahrplänen und der Fahrplanauskunft unter www.rnn.info ganz oder zeitlich befristet ausgeschlossen sein.
  2. Als Fahrräder gelten einsitzige Zweiräder sowie Fahrräder mit elektromotorischen Hilfsantrieb, wenn sie nicht unter die EU Richtlinie 2002/24/ EC fallen und somit keine Zulassung benötigen. Alle sonstigen Fahrzeuge mit Motorausrüstung, hierzu zählen auch Elektromobile sowie Sonderkonstruktionen (z.B. Zweiräder mit langem Radstand und Lastenräder) sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Zusammengeklappte Fahrräder gelten als Handgepäck.
  3. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mit sich führen.
  4. Die Beförderung von Fahrrädern erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten. In Bussen erfolgt die Mitnahme nur auf den dafür vorgesehenen Abstellflächen, in Zügen in dafür gekennzeichneten Wagenteilen bzw. in den Einstiegsräumen der Wagen. Die Beförderung von Fahrgästen, Rollstühlen und Kinderwagen hat Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet das Fahr- oder Zugpersonal über die Fahrradmitnahme verbindlich.
  5. Fahrräder werden auf eigene Gefahr mitgenommen. Die Haftung des Verkehrsunternehmens bei Beschädigung des Fahrrades ist ausgeschlossen.

Besondere Bedingungen für die Mitnahme von elektrischen Tretrollern (Anlage zu § 11 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen)

  1. E-Tretroller mit einem Gesamtgewicht von weniger als 15 kg und einer Länge von weniger als 115 cm und einer Radgröße von maximal 9 Zoll gelten im zusammengeklappten Zustand als Handgepäck im Sinne von § 11 Abs. 1 und können kostenfrei in den Verbundverkehrsmitteln mitgenommen werden.
  2. E-Tretroller dürfen nicht an den in den Fahrzeugen vorhandenen Steckdosen geladen werden.
  3. Jeder Fahrgast darf nur einen E-Tretroller mit sich führen.
  4. Die Beförderung von E-Tretrollern erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten. In Zweifelsfällen entscheidet das Fahr- oder Zugpersonal über die Fahrradmitnahme verbindlich.
  5. E-Tretroller werden auf eigene Gefahr mitgenommen. Die Haftung des Verkehrsunternehmens bei Beschädigung des E-Tretrollers ist ausgeschlossen.

Besondere Bedingungen für den Onlinevertrieb von Fahrkarten, u.a. Handy-Tickets (Anlage zu § 6 der Beförderungsbedingungen)

  1. Sortiment Einzelfahrkarte Erwachsene, Einzelfahrkarte Kind, Einzelfahrkarte BahnCard Erwachsene, Einzelfahrkarte BahnCard Kind, Mehrfahrtenkarte Erwachsene, Mehrfahrtenkarte Kind, Single-Tageskarte und Gruppen-Tageskarte sind als digitale Tickets über Handy-Ticket-Apps erwerbbar. Single-Tageskarten und Gruppen-Tageskarten sind auch als Online-Print-Ticket erwerbbar.
  2. Übertragbarkeit Handy-Tickets sind personengebunden und können nur von der auf dem Handy-Ticket angegebenen Person genutzt werden. Innerhalb des Kaufprozesses kann ein abweichender Nutzer angegeben werden, dessen Name dann auf dem Handy-Ticket erscheint. Jedes Einzelticket muss hierbei separat gekauft werden.
  3. Nutzungsbestimmungen Voraussetzung für den Erwerb von Online-Tickets ist ein Mindestalter von 18 Jahren. Für ein Handy-Ticket ist der Besitz eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zur Personalisierung notwendig und auf Verlangen des Kontrollpersonals vorzuzeigen. Der Kauf von Fahrkarten als Handy-Ticket muss vor Betreten des Fahrzeuges abgeschlossen sein. Wird der Kauf mittels Handy erst nach Betreten des Fahrzeuges über die Handy-Ticket-Software angefordert, gilt dies als Fahrt ohne gültigen Fahrausweis mit der Folge, dass ein erhöhtes Beförderungsentgelt gem. § 9 der Beförderungsbedingungen erhoben wird. Das Prüfpersonal ist berechtigt, den Fahrgast aufzufordern, die auf dem Display des Handys abgebildete Fahrkarte vollständig vorzuzeigen. Die als Handy-Ticket erworbenen Einzelfahrkarten gelten ab Kaufzeitpunkt als entwertet.