Fahrgastrechte

Sie verpflichten das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), die Fahrgäste über ihre Fahrgastrechte und während einer Zugfahrt außerdem über den nächsten Halt, über Verspätungen, Sicherheit und Dienstleistungen im Zug zu informieren.

Fahrgäste haben Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung des Fahrpreises bei Verspätungen beziehungsweise bei Zugausfall. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine alternative Beförderung mit einem Fernverkehrszug oder einem Taxi erfolgen.

Wann gelten die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr?

Sie gelten ausschließlich bei Störungen im Eisenbahnverkehr. Der Eisenbahnverkehr des RNN umfasst alle Nahverkehrszüge, also Regional-Bahnen (RB), Regionalexpresszüge (RE), S- Bahnen und alle übrigen Züge des Nahverkehrs. Dabei spielt es keine Rolle, von welchem Eisenbahn-Verkehrsunternehmen (EVU) sie betrieben werden.

• Es muss eine mindestens 20-minütige Verspätung an der Zielhaltestelle zu erwarten sein, um einen anderen Zug zu nutzen.

• Es muss eine mindestens 60-minütige Verspätung an der Zielhaltestelle zu erwarten sein, um eine Erstattung oder Entschädigung zu beantragen.

• Der Fahrgast muss im Besitz einer gültigen RNN-Fahrkarte für den gesamten Reiseweg sein.

Wann besteht ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises?

Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof kann die Reise vorher beendet werden, wenn die gesamte Fahrt durch die Verspätung sinnlos geworden ist. In diesem Fall wird der Fahrpreis erstattet. Das gilt sowohl für die noch nicht durchfahrene Strecke als auch für die bereits durchfahrene Strecke und für die Rückfahrkarte zum Startbahnhof der Reise.

Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung?

Wenn der Zielbahnhof mit 60- beziehungsweise 120-minütiger Verspätung erreicht wird, bestehen folgende Entschädigungsansprüche:

Entschädigung bei Nutzung von RNN-Einzelfahrkarten:

Wer mit einer RNN-Einzelfahrkarte mit dem Zug unterwegs ist, kann bei einer Verspätung am Zielort ab einer Stunde 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises erstattet bekommen, bei einer Verspätung ab zwei Stunden 50 Prozent.

Einzelfahrkarten können nicht für eine Entschädigung gesammelt werden.

Entschädigungen werden allerdings erst ab Beträgen von 4 Euro ausbezahlt.

Entschädigung bei Nutzung von RNN-Zeitkarten:

Wer mit einer RNN-Zeitkarte mit dem Zug unterwegs ist, kann bei einer Verspätung am Zielort von mindestens einer Stunde 1,50 Euro für eine Fahrkarte ohne 1. Klasse-Zuschlag beziehungsweise 2,25 Euro für eine Fahrkarte mit 1. Klasse-Zuschlag erstattet bekommen.

Entschädigungen werden allerdings erst ab Beträgen von 4 Euro ausbezahlt. Zeitkarteninhaber haben jedoch die Möglichkeit, Entschädigungsfälle zu sammeln.

Wann darf ein anderes Verkehrsmittel genutzt werden?

Nutzung eines anderen Zuges
Wenn abzusehen ist, dass der Zug mit mindestens 20 Minuten Verspätung sein Ziel erreichen wird, darf auch ein Fernverkehrszug, zum Beispiel ein IC oder ICE, genutzt werden. Die dafür entstehenden Kosten werden erstattet. Allerdings dürfen weder Züge mit Reservierungspflicht noch Sonderzüge genutzt werden.

Nutzung eines anderen Verkehrsmittels
Ist zu erwarten, dass ein Zug mit einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr um mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel ankommen wird, darf auch ein Taxi genutzt werden. Die dafür entstehenden Kosten werden bis maximal 80,00 Euro erstattet. Diese Regelung gilt auch bei Ausfall des letzten fahrplanmäßigen Zuges des Tages, wenn ansonsten das Ziel nicht vor 24 Uhr erreicht werden kann. Allerdings sind zunächst eventuell zur Verfügung gestellte Ersatzangebote (z.B. Busnotverkehre) zu nutzen.

Wann ist eine Erstattung oder Entschädigung nicht möglich?

Sie ist nicht möglich, wenn die Verspätung durch betriebsfremde, nicht vermeidbare Umstände (wie zum Beispiel Unwetter), eigenes Verschulden des Fahrgastes oder durch ein nicht abwendbares Verhalten eines Dritten (wie zum Beispiel Suizid) verursacht wird.

Weitere Ansprüche - zum Beispiel bei einem verpassten Flug oder bei einer nicht mehr nutzbaren Kino-Eintrittskarte et cetera - werden nicht übernommen.

Die Fahrgastrechte für Fahrten in Eisenbahnzügen im RNN ...

Die Fahrgastrechte für Fahrten in Eisenbahnzügen im RNN sind in § 17 der RNN-Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen wie folgt zusammengefasst:

§ 17 Fahrgastrechte

1.) Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund der Verordnung (EG) 1371/2007 sowie nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) auch für Inhaber von Fahrkarten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen (BB) des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer (Beförderer) geregelt. Beförderer sind diejenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit denen der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem oder den Beförderern zustande, deren Beförderungsleistung der Reisende tatsächlich in Anspruch nimmt. Nutzt der Reisende wegen einer Verspätung oder eines Zugausfalls einen anderen Zug als vorgesehen, ist für die Folgen der Verspätung oder des Ausfalls derjenige Beförderer verantwortlich, dessen vom Reisenden gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.

2.) Durch diese Regelungen werden ausschließlich Fahrscheine nach dem RNN-Verbundtarif erfasst, die zur Eisenbahnfahrt genutzt werden.

3.) Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.

4.) Entschädigungsleistungen unter 4 Euro werden nicht erstattet.

5.) Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen gestellt werden. Erstattungsvordrucke sind erhältlich beim RNN, den Eisenbahnverkehrsunternehmen:

Deutsche Bahn (DB, DB Regio): www.bahn.de/p/view/service/auskunft/fahrgastrechte/uebersicht.shtml

Trans Regio: www.trans-regio.de/de/service/fahrgastrechte

vlexx: www.vlexx.de/tickets/fahrgastrechte/

oder beim

Servicecenter Fahrgastrechtewww.fahrgastrechte.info


6.) Erstattungen können nur erfolgen, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte gestellt wurde.

Der jetzige §17 der RNN Beförderungsbedingungen wird analog zu §18.

Schlichtungsstelle

Sollten Sie keine Einigung mit einem im RNN verkehrenden Verkehrsunternehmen im Zusammenhang mit einer RNN-Fahrkarte erzielen, wenden Sie sich bitte an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr Nahverkehr e.V.

Die Kontaktdaten und mehr Informationen dazu finden Sie auf folgender Internetseite der bundesweit tätigen Schlichtungsstelle. Die Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund GmbH (RNN), alle Eisenbahnverkehrsunternehmen und die größeren Busverkehrsunternehmen sind dort Mitglied:

https://soep-online.de/ihre-beschwerde.html